BFH - Urteil vom 16.03.2004
IX R 58/02
Normen:
AO § 179 § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1211
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 01.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 665/02

VuV: keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften

BFH, Urteil vom 16.03.2004 - Aktenzeichen IX R 58/02

DRsp Nr. 2004/11711

VuV: keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften

1. Zu den Voraussetzungen eines Falles von geringer Bedeutung nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO.2. Allein der Umstand, dass die Feststellungsbeteiligten zur ESt zusammenveranlagte Eheleute sind, führt noch nicht zur Annahme eines Falles von geringer Bedeutung.3. Ein Fall von geringer Bedeutung ist auch gegeben, wenn darum gestritten wird, ob Finanzierungskosten für ein im Miteigentum zusammenveranlagter Eheleute stehendes Grundstück als vorab entstandene WK bei den Einkünften aus VuV zu berücksichtigen sind.

Normenkette:

AO § 179 § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Jahre 1997 bis 1999 (Streitjahre) Einkünfte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) aus Vermietung und Verpachtung gesondert und einheitlich festzustellen sind.