BFH - Beschluss vom 10.05.2005
IX B 5/05
Normen:
EStG § 2 § 12 § 21 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1551
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 138/02

VuV; Nutzungsüberlassung im Rahmen familiärer Haushaltsgemeinschaft

BFH, Beschluss vom 10.05.2005 - Aktenzeichen IX B 5/05

DRsp Nr. 2005/10415

VuV; Nutzungsüberlassung im Rahmen familiärer Haushaltsgemeinschaft

Vollzieht sich die Nutzungsüberlassung im Rahmen der familiären Haushaltsgemeinschaft, ist sie grds. der nicht steuerbaren Privatsphäre zuzuordnen und kann auch nicht durch einen Mietvertrag in den Bereich der Einkünfteerzielung verlagert werden. Denn in derartigen Fällen ist nicht der zivilrechtliche Vertrag, sondern die persönliche Beziehung Grundlage des gemeinsamen Wohnens.

Normenkette:

EStG § 2 § 12 § 21 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und erfordert auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).