BFH - Urteil vom 04.08.2003
IX R 56/02
Normen:
EStG § 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 39

VuV; verbilligte Vermietung; Einkünfteerzielungsabsicht

BFH, Urteil vom 04.08.2003 - Aktenzeichen IX R 56/02

DRsp Nr. 2003/13932

VuV; verbilligte Vermietung; Einkünfteerzielungsabsicht

1. Wird die Nutzungsüberlassung in den Fällen des § 21 Abs. 1 in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt, so ist das in der verbilligten Vermietung liegende nicht maßgerechte Verhalten des Stpfl. für die Prüfung seiner Einkünfteerzielungsabsicht ebenso wenig bedeutsam wie für den Fremdvergleich (Anschluss an BFH-Urt. v. 22.7.2003 - IX R 59/02).2. Es spricht nicht unbedingt gegen die Einkünfteerzielungsabsicht, wenn die vereinbarte Miete nicht einmal ein Viertel der (ungekürzten) WK erreicht.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) vermietete sein für 657 229,34 DM errichtetes und in Höhe von 500 000 DM fremdfinanziertes Haus mit einer Wohnfläche von 104,90 qm ab 1995 unbefristet an seine Eltern zu einem Mietzins von 7 DM je qm (ortsübliche Marktmiete nach Angaben des Klägers: 12 bis 14 DM/qm). Der Kläger selbst bewohnte in den Streitjahren (1995 bis 1997) das Haus seiner Eltern, ohne ein Entgelt dafür zu entrichten. Er verpflichtete sich ihnen gegenüber, Sanierungsarbeiten an diesem Objekt vorzunehmen.