BFH - Beschluss vom 07.12.2006
IX B 34/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 12 Nr. 1 § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 715
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3482/03

VuV; WK-Abzug

BFH, Beschluss vom 07.12.2006 - Aktenzeichen IX B 34/06

DRsp Nr. 2007/2879

VuV; WK-Abzug

1. Es ist geklärt, dass bei während der Vermietungszeit anfallenden Aufwendungen typisierend davon auszugehen ist, dass die Aufwendungen durch die Vermittlungstätigkeit veranlasst sind und daher grundsätzlich dem WK-Abzug unterliegen.2. Sind Aufwendungen indes allein oder ganz überwiegend durch eine beabsichtigte Veräußerung oder Selbstnutzung veranlasst, wird die durch die Vermittlungstätigkeit begründete Veranlassung überlagert.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 12 Nr. 1 § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz ist nicht gegeben.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, insbesondere im Fall einer Divergenz, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Eine Divergenz kann nur vorliegen, wenn das Finanzgericht (FG) bei einem gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalt in ein und derselben Rechtsfrage eine von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts oder eines FG abweichende Rechtsauffassung vertreten hat (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2005 IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768). Hieran fehlt es im Streitfall.