Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO); dazu siehe unter 1. b, 2. b und 3., im Übrigen liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor (siehe unter 1. a und 2. a).
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