I. Die Kläger und Antragsteller (Kläger) machten in ihren Einkommensteuererklärungen für 1994 und 1995 Werbungskostenüberschüsse aus der Vermietung von Ferienwohnungen als Verluste aus Gewerbebetrieb (§ 15 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) geltend, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zunächst antragsgemäß berücksichtigte. Nach einer Betriebsprüfung verneinte das FA eine Einkünfteerzielungsabsicht der Kläger bei der Vermietung der Ferienwohnungen, da insgesamt gesehen eine Gewinnerzielungsabsicht unter Würdigung der Gesamtumstände nicht festgestellt werden könne. Einspruch und Klage gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1994 und 1995 vom 25. September 1996 waren erfolglos.
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