FG Hamburg - Beschluss vom 10.11.2003
III 325/01
Normen:
AO § 122 Abs. 5 ; FGO § 47 ; FGO § 53 ; FGO § 54 ; FGO § 60 Abs. 3 ; FGO § 73 Abs. 2 ; VwZG § 4 ; VwZG § 5 ; ZPO § 175 ;

VwZG: Zustellung per Rückschein

FG Hamburg, Beschluss vom 10.11.2003 - Aktenzeichen III 325/01

DRsp Nr. 2004/3314

VwZG : Zustellung per Rückschein

1. Bei der Berechnung gerichtlicher Fristen nach Zustellung per Einschreiben und Rückschein ist zu unterscheiden zwischen der Klagefrist nach Zustellung der außergerichtlichen Rechtsbehelfsentscheidung durch die Verwaltung gemäß AO i.V.m. VwZG einerseits und Fristen nach gerichtlichen Zustellungen gemäß FGO i.V.m. ZPO andererseits; es ist höchstrichterlich nicht geklärt, ob nach VwZG die Drei-Tage-Frist ab Postaufgabe oder - wie in der ZPO - das Rückscheins-Datum gilt. 2. Für die notwendige Klageverbindung genügt es, dass die Klage nicht offensichtlich unzulässig ist.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 5 ; FGO § 47 ; FGO § 53 ; FGO § 54 ; FGO § 60 Abs. 3 ; FGO § 73 Abs. 2 ; VwZG § 4 ; VwZG § 5 ; ZPO § 175 ;

Entscheidungsgründe:

A. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist streitig, ob die Verbindung der Klageverfahren notwendig ist wegen einer mit den Klagen angestrebten gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für die Hanseatische AG (HAG) und stille Gesellschafter. Materiell begehren die Kläger die Anerkennung von Verlustzuweisungen für mitunternehmerisch atypisch stille Beteiligungen.

B. Die Klagen sind notwendig miteinander zu verbinden.

I. Die Klagen sind nicht offensichtlich unzulässig.