FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.05.2003
4 K 75/98
Normen:
AO (1977) § 386 § 393 § 162 § 370 Abs. 1 ; StPO § 108 ;

Während eines Steuerstrafverfahrens beschlagnahmte Unterlagen; Verwertungsverbot; Beweiswürdigung; objektiver und subjektiver Tatbestand der Steuerhinterziehung; Angaben in den eingereichten Steuererklärungen; Schätzung auch im Laufe eines Strafverfahrens zulässig; Einkommensteuer 1987-1994

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2003 - Aktenzeichen 4 K 75/98

DRsp Nr. 2005/13065

Während eines Steuerstrafverfahrens beschlagnahmte Unterlagen; Verwertungsverbot; Beweiswürdigung; objektiver und subjektiver Tatbestand der Steuerhinterziehung; Angaben in den eingereichten Steuererklärungen; Schätzung auch im Laufe eines Strafverfahrens zulässig; Einkommensteuer 1987-1994

1. Von der Steuerfahndung beschlagnahmte Unterlagen unterliegen im Steuerfestsetzungsverfahren keinem Verwertungsverbot, wenn die Durchsuchung vom zuständigen Gericht angeordnet und die Beschlagnahme durch § 108 StPO gedeckt war. Das gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits ein Haftbefehl gegen den Steuerschuldner ergangen sein sollte. 2. Umfangreiche Ausführungen zur Frage der Verwirklichung des objektiven und des subjektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung, zur Beweiswürdigung betreffend die beschlagnahmten Unterlagen und Zeugenaussagen sowie zur Würdigung der Einlassungen des Steuerschuldners. Im Streitfall enthielten die eingereichten Steuererklärungen unrichtige bzw. unvollständige Angaben zur Höhe der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit sowie zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.