FG Hamburg - Beschluss vom 08.06.2006
6 K 274/03
Normen:
EGV (a.F.) Art. 52 Art. 58 ; EGV (n.F.) Art. 43 Art. 48 ; DBA-Italien 1925 Art. 3 Abs. 1, 3 Art. 11 ; EStG (1992) § 2a Abs. 3 § 3c ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1497
EFG 2007, 43
IStR 2007, 34

Währungskursverlust am Dotationskapital einer ausländischen Betriebsstätte und Grundfreiheiten nach dem EGV

FG Hamburg, Beschluss vom 08.06.2006 - Aktenzeichen 6 K 274/03

DRsp Nr. 2006/20666

Währungskursverlust am Dotationskapital einer ausländischen Betriebsstätte und Grundfreiheiten nach dem EGV

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Widerspricht es Art. 52 i.V.m. Art. 58 EGV a.F. (Art. 43 i.V.m. Art. 48 EGV n.F.), wenn die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat einen Währungsverlust des inländischen Stammhauses aus der Rückführung des einer italienischen Betriebsstätte gewährten sog. Dotationskapitals als Teil des Betriebsstättengewinns behandelt und aufgrund Freistellung gemäß Art. 3 Abs. 1, Abs. 3, Art. 11 Nr. 1c DBA Italien (1925) von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausnimmt, obwohl der Währungsverlust nicht in den für die italienische Besteuerung zu ermittelnden Betriebsstättengewinn eingehen kann und somit weder im Herkunftsstaat noch im Betriebsstättenstaat berücksichtigt wird? Für den Fall, dass diese Frage zu bejahen ist: Widerspricht es Art. 52 i.V.m. Art. 58 EGV a.F. (Art. 43 i.V.m. Art. 48 EGV n.F.), wenn der erwähnte Währungsverlust zwar in die Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer einzubeziehen ist, aber nur in jenem Umfang als Betriebsausgabe abgezogen werden darf, in dem keine Gewinne aus der italienischen Betriebsstätte steuerfrei erzielt werden?

Normenkette:

EGV (a.F.) Art. 52 Art. 58 ; EGV (n.F.) Art. 43 Art. 48 ;