BFH - Urteil vom 16.02.1996
I R 46/95
Normen:
AO (1977) § 146 Abs. 2 S. 4; DBA-USA (1954/1965) Art. XV Abs. 1 lit. b Nr. 1 Doppelbuchst. aa S. 1, Art. II Abs. 1, Art. III, Art. XIV A Nr. 2; EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1, 3 ; HGB § 244 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2030
BFHE 180, 576
BStBl II 1996, 588
DB 1996, 2158
DStZ 1997, 92
Vorinstanzen:
FG Münster,

Währungskursverluste durch Umrechnung des Jahresergebnisses einer ausländischen Betriebsstätte

BFH, Urteil vom 16.02.1996 - Aktenzeichen I R 46/95

DRsp Nr. 1996/28492

Währungskursverluste durch Umrechnung des Jahresergebnisses einer ausländischen Betriebsstätte

»Währungsgewinne und -verluste, die das inländische Stammhaus einer US-amerikanischen Betriebsstätte an deren Eigenkapital erleidet, sind im Inland steuerlich nicht zu berücksichtigen.«

Normenkette:

AO (1977) § 146 Abs. 2 S. 4; DBA-USA (1954/1965) Art. XV Abs. 1 lit. b Nr. 1 Doppelbuchst. aa S. 1, Art. II Abs. 1, Art. III, Art. XIV A Nr. 2; EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1, 3 ; HGB § 244 ;

Für die Praxis:

Das Eigenkapital einer ausländischen Betriebsstätte steht im wirtschaftlichen Verfügungsbereich der Betriebsstätte und gehört zu deren Betriebsvermögen. Folglich sind dieser und nicht dem inländischen Stammhaus auch monetäre Wertveränderungen, die sich bei der Umrechnung in DM als Gewinn oder Verlust niederschlagen, zuzurechnen. Es handelt sich hierbei um standortbedingte Vermögensänderungen, die den Wert des Betriebsstättenvermögens betreffen und entsprechend zu lokalisieren sind (so zutreffend bereits Baranowski, IWB Fach 3 Deutschland Gruppe 3, 1119, 1125). Zu beachten ist, daß ein etwaiger ausländischer Betriebsstättenverlust ggf. im Rahmen des § 2 a Abs. 3 (früher: § ) oder - bei natürlichen Personen - im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts bei der inländischen Besteuerung berücksichtigt werden kann.