FG Thüringen - Urteil vom 16.10.2003
II 660/00
Normen:
AO (1977) § 47 § 218 Abs. 2 § 226 Abs. 3 ; FGO § 33 Abs. 2 ; AO -DDR § 228 § 229 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WM 2004, 1431

Währungsumstellung zum 1. Juni 1990; Erstattung und Nachweis der einer Bank durch zusätzliche Arbeit entstandenen Kosten; Finanzrechtsweg; Verjährung; Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO u.a.

FG Thüringen, Urteil vom 16.10.2003 - Aktenzeichen II 660/00

DRsp Nr. 2005/945

Währungsumstellung zum 1. Juni 1990; Erstattung und Nachweis der einer Bank durch zusätzliche Arbeit entstandenen Kosten; Finanzrechtsweg; Verjährung; Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO u.a.

1. Die Verrechnung der einer Bank durch zusätzliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Währungsumstellung zum 1. Juni 1990 entstandenen Lohnkosten mit Steuern gemäß Beschluss des Ministerrats der DDR vom 30.5.1990 unterlag den abgabenrechtlichen Vorschriften der DDR. Für die Durchsetzung eines solchen Anspruchs ist der Finanzrechtsweg gegeben. 2. Der Verrechnungsanspruch ist im Rahmen der Steuererhebung zu berücksichtigen. Er verjährt mit Ablauf des fünften auf das Kalenderjahr seiner Entstehung folgenden Kalenderjahres, also hinsichtlich der im Kalenderjahr 1990 geleisteten Überstunden mit Ablauf des 31.12.1995. 3. Die Bank genügt ihrer Nachweispflicht hinsichtlich der durch die Währungsumstellung entstandenen zusätzlichen Lohnkosten, wenn sie für jeden Mitarbeiter die zusätzlichen Arbeitsleistungen stundenmäßig und auch aufgabenmäßig genau abgegrenzt von der sonst üblichen Arbeit auflistet.

Normenkette:

AO (1977) § 47 § 218 Abs. 2 § 226 Abs. 3 ; FGO § 33 Abs. 2 ; AO -DDR § 228 § 229 Abs. 1 ;

Tatbestand: