Die Beteiligten streiten um die Förderbarkeit einer Wärmerückgewinnungsanlage.
Der Kläger ist Fleischermeister und Inhaber eines Fleischerhandwerksbetriebes. Die Produktionsräume befinden sich auf eigenem Grundstück. Die Verkaufsräume sind gemietet. Im Streitjahr (1992) richtete der Kläger die Produktionsräume auf seinem eigenen Grundstück her und schaffte neue Maschinen, Geräte und Einrichtungsgegenstände an.
Er beantragte für 1992 - neben weiteren, hier nicht streitigen Wirtschaftsgütern - u. a. Investitionszulage für die Anschaffung einer Wärmerückgewinnungsanlage (Bemessungsgrundlage 9.543,- DM).
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