VGH Bayern - Beschluss vom 05.07.2017
21 CS 17.856
Normen:
WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 1lit. a; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 10.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen W 5 S 17.311

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen rechtskräftigen Strafbefehls wegen Steuerhinterziehung; Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit aufgrund Verurteilung

VGH Bayern, Beschluss vom 05.07.2017 - Aktenzeichen 21 CS 17.856

DRsp Nr. 2017/12512

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen rechtskräftigen Strafbefehls wegen Steuerhinterziehung; Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit aufgrund Verurteilung

1. Die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit aufgrund Verurteilung knüpft nicht an bestimmte Delikte an, sondern an das Vorliegen einer Vorsatztat und an die Art und Höhe der rechtkräftig verhängten Sanktion. Die Anwendung des gesetzlichen Tatbestands erfordert daher keine Prüfung der Behörde, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat. Die Behörde darf grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 S. 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. Die Behörde darf allenfalls in Sonderfällen die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen, etwa dann, wenn für sie ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären.