BFH - Beschluss vom 14.06.2007
VI B 16/07
Normen:
EStG § 39 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1649
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 586/03

Wahl anderer LSt-Klasse

BFH, Beschluss vom 14.06.2007 - Aktenzeichen VI B 16/07

DRsp Nr. 2007/13031

Wahl anderer LSt-Klasse

Es bedarf keiner weiterer Klärung, dass eine Änderung der LSt-Klasse, die nach dem 30.11. des Kalenderjahres beantragt wird, für das die LSt-Karte gilt, weder zulässig ist, wenn sich die für die LSt-Klasse maßgebenden Verhältnisse im Laufe des betreffenden Kalenderjahres geändert haben, noch wenn beiderseits berufstätige Ehegatten eine von der bisherigen Eintragung abweichende LSt-Klasse wählen.

Normenkette:

EStG § 39 Abs. 5 S. 1;

Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.