1. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde vom 27. August 1990 wegen einer Geldforderung in Höhe von DM 215.000,--. Wegen eines Teilbetrages von DM 20.000,-- nebst Kosten hat die Gläubigerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Brühl vom 2. Dezember 1998 erwirkt, durch den der pfändbare Teil des angeblichen Anspruchs des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Zahlung von Arbeitslohn gepfändet und der Gläubigerin zur Einzahlung überwiesen worden ist.
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