Mit Urteil vom 8.3.1974 hatte der BFH bereits - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung - Wahlkampfkosten eines gescheiterten Bürgermeisters für seine Wiederwahl als hauptberuflicher Bürgermeister einer Stadt in Bayern als Werbungskosten anerkannt. Maßgebend war, daß mit der Wahl ein Amt angestrebt wurde, mit dem steuerpflichtige Einnahmen verbunden waren. Ebenso verhielt es sich im Streitfall mit den Wahlkampfkosten für ein ehrenamtliches Stadtratsmandat. Weitere Voraussetzung ist, daß die gesamten Betriebsausgaben die nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei gezahlten Entschädigungen übersteigen.
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