FG Münster - Beschluss vom 16.01.2012
6 V 4218/11 E
Normen:
GG Art 6 Abs 1; EStG § 38b; FGO § 69; GG Art 3 Abs 1;

Wahlmöglichkeit der Steuerklassen III und IV für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft; Anwendung des Rechtsschutzes der Aussetzung der Vollziehung bei Antrag auf Änderung der Steuerklasse in der Hauptsache

FG Münster, Beschluss vom 16.01.2012 - Aktenzeichen 6 V 4218/11 E

DRsp Nr. 2012/6093

Wahlmöglichkeit der Steuerklassen III und IV für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft; Anwendung des Rechtsschutzes der Aussetzung der Vollziehung bei Antrag auf Änderung der Steuerklasse in der Hauptsache

1. Zwischen der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft bestehen nach Auffassung des Senates keine Unterschiede von solchem Gewicht, dass die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Vergleich zu Ehegatten im Hinblick auf die einkommensteuerliche Zusammenveranlagung und dem hiermit einhergehenden Lohnsteuerabzug anhand von bestimmten Steuerklassenkombinationen gerechtfertigt ist. Insbesondere ergibt sich eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. 2. Der erkennende Senat hält den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 FGO hinsichtlich des Antrages in der Hauptsache auf Änderung der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte für statthaft.

Normenkette:

GG Art 6 Abs 1; EStG § 38b; FGO § 69; GG Art 3 Abs 1;

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege der Aussetzung der Vollziehung die Änderung ihrer Lohnsteuerklassen dahingehend, dass sie als Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wie verheiratete Steuerpflichtige behandelt werden und deshalb die Kombination der Steuerklassen III und V wählen können.