FG München - Urteil vom 16.04.2012
4 K 3893/09
Normen:
ErbStRG § 3 Abs. 1 S. 1; ErbStRG § 3 Abs. 2; ErbStRG § 6 Abs. 3; AO § 110 Abs. 1;

Wahlrecht auf rückwirkende Anwendung des am 1.1.2009 in Kraft getretenen Erbschaftsteuergesetzes nur bis zum 30.6.2009 zulässig auch keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Option zur rückwirkenden Anwendung

FG München, Urteil vom 16.04.2012 - Aktenzeichen 4 K 3893/09

DRsp Nr. 2013/2574

Wahlrecht auf rückwirkende Anwendung des am 1.1.2009 in Kraft getretenen Erbschaftsteuergesetzes nur bis zum 30.6.2009 zulässig auch keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Option zur rückwirkenden Anwendung

1. Das Wahlrecht nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 ErbStRG auf rückwirkende Anwendung des ErbStG 2009 auf Erwerbe von Todes wegen, für die die Steuer nach dem 31.12.2006 und vor dem 1.1.2009 entstanden ist, konnte zulässigerweise nur bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung, spätestens aber bis zum 30.6.2009 ausgeübt werden. Auch wenn die Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erst nach dem 30.6.2009 eingetreten ist, ergab sich daraus kein (nachträgliches) Wahlrecht. 2. Die Frist des 30.6.2009 galt nicht nur im Rahmen eines Antrags auf rückwirkende Anwendung des ErbStG n. F. nach Art. 3 Abs. 2 ErbStRG, sondern auch bei einem Antrag auf rückwirkende Anwendung des ErbStG n.F. nach Art. 3 Abs. 1 ErbStRG. 3. Bei Art. 3 Abs. 1 ErbStRG handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die nach ihrem Zweck aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens durch absolute Fristenstrenge gekennzeichnet ist und für die grundsätzlich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

ErbStRG § 3 Abs. 1 S. 1; ErbStRG § 3 Abs. 2; ErbStRG § 6 Abs. 3; AO § 110 Abs. 1;

Gründe

I.