FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.06.2005
3 K 57/03
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, Nr. 1 S. 3 ; HGB § 255 ; AO (1977) § 162 ; VO (EWG) Nr. 1795/92;

Wahlrecht bei der Bewertung von Feldinventar; Körperschaftsteuer 1997 und 1998

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.06.2005 - Aktenzeichen 3 K 57/03

DRsp Nr. 2005/16721

Wahlrecht bei der Bewertung von Feldinventar; Körperschaftsteuer 1997 und 1998

1. Entscheidet sich ein Ackerbau betreibender Landwirt für die Aktivierung des Feldinventars, kann er anstelle der Einzelherstellungskosten aus Vereinfachungsgründen Durchschnittswerte ansetzen. Dabei kann er als Durchschnittswerte wahlweise die Standardherstellungskosten des BMVLF-Jahresabschlusses heranziehen oder die betriebsindividuellen Durchschnittswerte ermitteln, letztlich also schätzen. Entscheidend ist, dass bei dem einmal gewählten Bewertungsansatz nach dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit verblieben wird (hier: Ansatz des gegenüber den Standardherstellungskosten niedrigeren Teilwertes einer Fruchtart aufgrund einer retrograden Betrachtung). 2. Beihilfezahlungen aufgrund der VO (EWG) Nr. 1795/92 sind im Wirtschaftsjahr der Aussaat bei der Findung des Teilwertes einzelner Fruchtarten nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, Nr. 1 S. 3 ; HGB § 255 ; AO (1977) § 162 ; VO (EWG) Nr. 1795/92;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die zutreffende Bewertung des Feldinventars der Klägerin auf den 30.06.1998.