Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 14.05.2019, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Zahlung von (weiteren) Nachtarbeitszuschlägen verlangen kann.
Der Kläger ist seit dem 01.01.2011 als Zeitungszusteller bei der Beklagten beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag (ohne Datum), hinsichtlich des weiteren Inhalts auf Blatt 6 ff der Akte Bezug genommen wird, haben die Parteien u.a. vereinbart:
"§ 3 Arbeitszeitvolumen
I. Die Zustellung der Tageszeitung hat jeweils von Montag bis Samstag bis spätestens 6.00 Uhr zu erfolgen.
II. Die Zustellung der Rheinpfalz am Sonntag hat jeweils am Sonntag bis spätestens 9.00 Uhr zu erfolgen.
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