LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.05.2020
3 Sa 237/19
Normen:
ZPO § 138; ZPO § 319;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 14.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 822/18

Wahlrecht des Arbeitgebers bei Mittel zum Ausgleich der Nachteile von Nachtarbeit30%iger Nachtzuschlag in der Höhe angemessen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.05.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 237/19

DRsp Nr. 2021/1723

Wahlrecht des Arbeitgebers bei Mittel zum Ausgleich der Nachteile von Nachtarbeit 30%iger Nachtzuschlag in der Höhe angemessen

1. Solange eine Unrichtigkeit im erstinstanzlichen Urteil berichtigt werden kann, liegt kein Verfahrensmangel vor. 2. Behauptete Überstunden müssen im Einzelnen im Wege einer Vergleichsberechnung dargelegt werden.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 14.05.2019, Az.: 6 Ca 822/18 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 138; ZPO § 319;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Zahlung von (weiteren) Nachtarbeitszuschlägen verlangen kann.

Der Kläger ist seit dem 01.01.2011 als Zeitungszusteller bei der Beklagten beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag (ohne Datum), hinsichtlich des weiteren Inhalts auf Blatt 6 ff der Akte Bezug genommen wird, haben die Parteien u.a. vereinbart:

"§ 3 Arbeitszeitvolumen

I. Die Zustellung der Tageszeitung hat jeweils von Montag bis Samstag bis spätestens 6.00 Uhr zu erfolgen.

II. Die Zustellung der Rheinpfalz am Sonntag hat jeweils am Sonntag bis spätestens 9.00 Uhr zu erfolgen.