BFH - Beschluß vom 21.01.1999
IX B 116/98
Normen:
EStG § 7b ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 785

Wahlrecht gem. § 7 b EStG

BFH, Beschluß vom 21.01.1999 - Aktenzeichen IX B 116/98

DRsp Nr. 1999/3634

Wahlrecht gem. § 7 b EStG

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt und deshalb keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, dass in den Fällen, in denen ein Stpfl. gem. § 7 b EStG bei der Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen sein Wahlrecht dem Grunde und der Höhe nach ausgeübt hat, und aufgrund dessen bestandskräftig zur ESt veranlagt worden ist, er auch dann an die getroffene Wahl gebunden ist, wenn die ESt-Schuld auf 0 DM festgesetzt worden ist.

Normenkette:

EStG § 7b ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Kläger sich gegen die Streitwertfestsetzung des Finanzgerichts (FG) wenden, ist die Beschwerde nicht statthaft. Nach § 25 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes können Streitwertbeschlüsse nicht mit der Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes angefochten werden (z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. November 1996 X B 222/96, BFH/NV 1997, 258, m.w.N.).