BFH - Beschluss vom 10.06.2008
VI B 113/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1482
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 26.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen I 60/2005

Wahlrecht zum Erhalt von Deputatware führt nicht zum Sachlohn

BFH, Beschluss vom 10.06.2008 - Aktenzeichen VI B 113/07

DRsp Nr. 2008/14206

Wahlrecht zum Erhalt von Deputatware führt nicht zum Sachlohn

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es ist bereits zweifelhaft, ob der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt ist (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 2007 VI B 33/07, BFH/NV 2008, 44; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.).

a) Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Ausübung des Wahlrechts, anstelle von Weihnachtsgeld Deputatware zu erhalten, durch einen Arbeitnehmer in einer Betriebsversammlung einen ausreichend konkretisierten Anspruch auf Sachlohn begründet, ist nicht klärungsbedürftig. Denn ihre Beantwortung ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung des Senats.