FG München - Urteil vom 11.02.2003
6 K 2406/01
Normen:
EStG § 14 ; EStG § 24 Nr. 2 ; EStG § 34 ;

Wahlrecht zwischen sofortiger Besteuerung und nachträglicher Besteuerung bei Anteilsveräußerung; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 1995

FG München, Urteil vom 11.02.2003 - Aktenzeichen 6 K 2406/01

DRsp Nr. 2003/6647

Wahlrecht zwischen sofortiger Besteuerung und nachträglicher Besteuerung bei Anteilsveräußerung; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 1995

Wird der Anteil an einer GbR gegen Zahlung eines sofort fälligen Teilbetrages und gegen jährliche Zahlungen, die über einen Zeitraum von 21 Jahren zu leisten sind, veräußert, so liegen langfristige wiederkehrende Bezüge mit Versorgungscharakter vor, die das Wahlrecht zwischen Sofortbesteuerung und nachträglicher fortlaufender Besteuerung eröffnen (R 139 Abs. 11 EStR).

Normenkette:

EStG § 14 ; EStG § 24 Nr. 2 ; EStG § 34 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, handelnd durch die Gesellschafter und M; Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Betrieb einer Gärtnerei.

Mit notariell beurkundetem Überlassungs- und Übernahmevertrag vom 01. Dezember 1995 veräußerte der am 02.08.1963 geborene Mitgesellschafter M seine Miteigentumsanteile an den Betriebsgrundstücken der Klägerin an den Mitgesellschafter P (Bruder) und schied zum 31. Dezember 1995 aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus. Der Betrieb der Klägerin wurde ab diesem Zeitpunkt von dem Erwerber P als Einzelunternehmen weitergeführt. Dieser verpflichtete sich, folgende Gegenleistungen zu übernehmen: