Hat der Steuerpflichtige sein Wahlrecht auf die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem FördG in der Einkommensteuererklärung ausgeübt und ist er aufgrund dessen bestandskräftig zur Einkommensteuer veranlagt worden, so hat er sein Wahlrecht ausgeschöpft. Er ist infolge der Bestandskraft des Bescheides an seine Wahl gebunden.
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