BFH - Urteil vom 22.09.2022
III R 23/21
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; FGO § 44 Abs. 1; FGO § 67; FGO § 68 S. 1; AO § 124 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 1 S. 2; EStG 2018;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 383
BB 2022, 2581
BFH/NV 2023, 98
DStRE 2022, 1486
FamRZ 2022, 1927
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 02.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1201/18

Wahrung der Antragsfrist gem. § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG nach Erlass eines den gesamten streitigen Zeitraum umfassenden Abhilfebescheides im Zuge eines Rechtsstreits

BFH, Urteil vom 22.09.2022 - Aktenzeichen III R 23/21

DRsp Nr. 2022/15638

Wahrung der Antragsfrist gem. § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG nach Erlass eines den gesamten streitigen Zeitraum umfassenden Abhilfebescheides im Zuge eines Rechtsstreits

1. Setzt die Familienkasse in einem gegen einen Kindergeldaufhebungsbescheid gerichteten Klageverfahren Kindergeld für den vom Aufhebungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung erfassten Regelungszeitraum fest, wird dieser Änderungsbescheid gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens und lässt die Klagebefugnis entfallen. 2. Eine Klagebefugnis lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass für den nicht vom Aufhebungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung erfassten Anspruchszeitraum gegebenenfalls ein weiterer Kindergeldantrag erforderlich ist, der von der Ausschlussfrist des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG erfasst werden könnte. 3. Erlässt die Familienkasse in einem Rechtsstreit über die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung einen den gesamten Streitzeitraum umfassenden Abhilfebescheid, ist es zur Wahrung der in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG geregelten Sechsmonatsfrist als ausreichend anzusehen, dass der Kindergeldberechtigte im Verwaltungs- oder im sich anschließenden Klageverfahren rechtzeitig zum Ausdruck gebracht hat, dass er Kindergeld auch für einen konkreten Zeitraum außerhalb des vom Abhilfebescheid erfassten Regelungsbereichs begehrt (obiter dictum).

Tenor