FG München - Urteil vom 26.04.2001
13 K 3202/98
Normen:
AO 1977 § 165 Abs. 1 ; AO 1977 § 165 Abs. 2 ; AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ; AO 1977 § 171 Abs. 8 Satz 1 ;

Wahrung der Festsetzungsfrist durch rechtzeitiges Versenden eines vorläufigen Steuerbescheids; Einkommensteuer 1989

FG München, Urteil vom 26.04.2001 - Aktenzeichen 13 K 3202/98

DRsp Nr. 2002/2099

Wahrung der Festsetzungsfrist durch rechtzeitiges Versenden eines vorläufigen Steuerbescheids; Einkommensteuer 1989

1. Zur Wahrung der Festsetzungsfrist genügt es nicht, daß der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsverjährung abgesandt wird. Der Bescheid muss dem Steuerpflichtigen auch später zugehen. 2. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8 Satz 1 AO setzt die wirksame Bekanntgabe des vorläufigen Steuerbescheids voraus.

Normenkette:

AO 1977 § 165 Abs. 1 ; AO 1977 § 165 Abs. 2 ; AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ; AO 1977 § 171 Abs. 8 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger (Kl) sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1989 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kl betrieb eine Bau- und Möbelschreinerei; die Klägerin (Klin) war im Betrieb des Klägers als Buchhalterin beschäftigt.

Die Kl hatten 1972 zu je 1/2 ein Grundstück in ... erworben, das sie 1978 mit einem Werkstattgebäude und 1979 mit einer Garage bebauten. Die Gebäude wurden entgegen der ursprünglichen Planung nicht vom Kl gewerblich genutzt, sondern fremdvermietet. Die Hälfte des Grund und Bodens und die Herstellungskosten der Gebäude setzte der Kl im Anlagevermögen des Gewerbebetriebs an. Die Grundstücksaufwendungen buchte er als betrieblichen Aufwand, die Mieteinnahmen als gewerbliche Erträge.