I.
Die Kläger (Kl) sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1989 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kl betrieb eine Bau- und Möbelschreinerei; die Klägerin (Klin) war im Betrieb des Klägers als Buchhalterin beschäftigt.
Die Kl hatten 1972 zu je 1/2 ein Grundstück in ... erworben, das sie 1978 mit einem Werkstattgebäude und 1979 mit einer Garage bebauten. Die Gebäude wurden entgegen der ursprünglichen Planung nicht vom Kl gewerblich genutzt, sondern fremdvermietet. Die Hälfte des Grund und Bodens und die Herstellungskosten der Gebäude setzte der Kl im Anlagevermögen des Gewerbebetriebs an. Die Grundstücksaufwendungen buchte er als betrieblichen Aufwand, die Mieteinnahmen als gewerbliche Erträge.
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