BFH, Urteil vom 18.06.1998 - Aktenzeichen V R 24/97
DRsp Nr. 1999/615
Wahrung der Festsetzungsfrist; Zugang
1. Die Frist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1AO ist gewahrt, wenn der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat und diese alle Voraussetzungen eingehalten hat, die für den Erlass eines wirksamen Steuerbescheids vorgeschrieben sind.2. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Steuerbescheid, der vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat, auf dem eingeschlagenen Wege wirksam wird. Es genügt, wenn er nach dem Inhalt der Steuerakten hätte wirksam werden können und später dem Stpfl. tatsächlich zugeht.