BFH - Beschluss vom 03.02.2016
II B 67/15
Normen:
FGO § 104 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4803/09

Wahrung der Frist des § 104 Abs. 2 FGO bei Zustellung des Urteils aufgrund mündlicher Verhandlung anstelle der Verkündung

BFH, Beschluss vom 03.02.2016 - Aktenzeichen II B 67/15

DRsp Nr. 2016/5096

Wahrung der Frist des § 104 Abs. 2 FGO bei Zustellung des Urteils aufgrund mündlicher Verhandlung anstelle der Verkündung

NV: Übermittelt ein Einzelrichter das nicht verkündete Urteil erst knapp vier Monate nach der mündlichen Verhandlung an die Geschäftsstelle, ist es auf entsprechende Rüge aufzuheben.

1. Die Frist des § 104 Abs. 2 FGO ist nur gewahrt, wenn das Urteil vor Ablauf der dort bestimmten 2-Wochen-Frist beschlossen worden ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn innerhalb der Frist die Entscheidungsformel vom Gericht festgelegt wurde. 2. Insbesondere bei Fällung des Urteils durch einen Einzelrichter sind an die Einhaltung der Frist des § 104 Abs. 2 FGO strenge Anforderungen zu stellen, da anders als bei einem Kollegialgericht der Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht eindeutig feststellbar ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10. März 2015 4 K 4803/09 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 104 Abs. 2;

Gründe