BFH - Beschluss vom 19.10.2017
X S 9/17 (PKH)
Normen:
GVG § 198 Abs. 5 Satz 2; FGO § 56 Abs. 1, § 142, § 155 Satz 2; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 203
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2181/10

Wahrung der Frist für die ERhebung einer Entschädigungsklage durch einen mittellosen KlägerAnforderungen an den Nachweis der Mittellosigkeit

BFH, Beschluss vom 19.10.2017 - Aktenzeichen X S 9/17 (PKH)

DRsp Nr. 2017/17926

Wahrung der Frist für die ERhebung einer Entschädigungsklage durch einen mittellosen Kläger Anforderungen an den Nachweis der Mittellosigkeit

1. NV: Wird PKH für eine vor dem BFH erhobene oder noch zu erhebende Entschädigungsklage gemäß § 198 GVG beantragt, muss der (nicht vertretene) Antragsteller innerhalb der Klagefrist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Ausgangsverfahren seine Mittellosigkeit nachweisen. 2. NV: Die Mittellosigkeit ist auch im Fall von PKH für eine Entschädigungsklage grundsätzlich auf den dafür eingeführten Formularen zu belegen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 5 Satz 2; FGO § 56 Abs. 1, § 142, § 155 Satz 2; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4;

Gründe

I.

Der Antragsteller beantragte am 26. April 2017 Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine von ihm angestrebte Entschädigungsklage nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Diese betrifft das Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg mit dem Aktenzeichen 2 K 2181/10. In diesem Verfahren war die Kaufpreisaufteilung einer betrieblich genutzten Immobilie durch das Finanzamt X streitig.