BFH - Urteil vom 12.07.2017
X K 3-7/16
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 Satz 2; FGO § 64 Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 2, § 66 Satz 1 und 2;
Fundstellen:
BFHE 259, 393
BStBl II 2018, 103
DB 2018, 615
DStRE 2018, 111
HFR 2018, 141
NJW 2018, 573

Wahrung der Frist für die Erhebung einer EntschädigungsklageAnforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags

BFH, Urteil vom 12.07.2017 - Aktenzeichen X K 3-7/16

DRsp Nr. 2017/17931

Wahrung der Frist für die Erhebung einer Entschädigungsklage Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags

1. Auch nach der mit Wirkung zum 15. Oktober 2016 vorgenommenen Anfügung des § 66 Satz 2 FGO ist für die Wahrung der sechsmonatigen Klagefrist bei einer Entschädigungsklage bereits der Eingang dieser Klage beim BFH maßgebend, nicht aber der —nunmehr erst mit der Zustellung der Klage beim Beklagten gegebene— Eintritt der Rechtshängigkeit. 2. Bei einer auf die Zahlung einer Geldentschädigung gerichteten Entschädigungsklage ist dem Kläger grundsätzlich die Stellung eines bestimmten (bezifferten) Klageantrags zuzumuten. Etwas anderes gilt nur dann und nur insoweit, als der Kläger in Anwendung der Billigkeitsnorm des § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG die Zuerkennung eines anderen Betrags als den gesetzlichen Regelbetrag für Nichtvermögensnachteile begehrt (Präzisierung der bisherigen Senatsrechtsprechung in den Urteilen vom 2. Dezember 2015 X K 7/14, BFHE 252, 233, BStBl II 2016, 405, Rz 15 ff., und vom 2. Dezember 2015 X K 6/14, BFH/NV 2016, 755, Rz 17 ff.).

Die Verfahren X K 3-7/16 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.