BFH - Beschluss vom 17.10.2011
III B 92/10
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 S. 1; ZPO § 234;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 421
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 3953/08

Wahrung der Klagefrist bei einem lediglichen Stellen des Antrags auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Klagefrist im Zusammenhang mit einem Streit über die Bewilligung von Kindergeld; Notwendigkeit der Nachholung der versäumten Rechtshandlung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 234 ZPO im Falle der Bewilligung der Prozesskostenhilfe

BFH, Beschluss vom 17.10.2011 - Aktenzeichen III B 92/10

DRsp Nr. 2012/3319

Wahrung der Klagefrist bei einem lediglichen Stellen des Antrags auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Klagefrist im Zusammenhang mit einem Streit über die Bewilligung von Kindergeld; Notwendigkeit der Nachholung der versäumten Rechtshandlung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 234 ZPO im Falle der Bewilligung der Prozesskostenhilfe

1. NV: Einem mittellosen Kläger kann Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nur dann gewährt werden, wenn er nach Bekanntgabe der stattgebenden Entscheidung über seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO den Wiedereinsetzungsantrag stellt und die Klageerhebung nachholt. 2. NV: Im Fall der vollständigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe verlängert sich die Zweiwochenfrist nicht um eine zusätzliche Überlegungsfrist von zwei bis vier Werktagen. 3. NV: Zur Frage, wann von einer lediglich teilweisen Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszugehen ist.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 S. 1; ZPO § 234;

Gründe