FG Düsseldorf, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 3953/08
Wahrung der Klagefrist bei einem lediglichen Stellen des Antrags auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Klagefrist im Zusammenhang mit einem Streit über die Bewilligung von Kindergeld; Notwendigkeit der Nachholung der versäumten Rechtshandlung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 234 ZPO im Falle der Bewilligung der Prozesskostenhilfe
BFH, Beschluss vom 17.10.2011 - Aktenzeichen III B 92/10
DRsp Nr. 2012/3319
Wahrung der Klagefrist bei einem lediglichen Stellen des Antrags auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Klagefrist im Zusammenhang mit einem Streit über die Bewilligung von Kindergeld; Notwendigkeit der Nachholung der versäumten Rechtshandlung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 234ZPO im Falle der Bewilligung der Prozesskostenhilfe
1. NV: Einem mittellosen Kläger kann Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nur dann gewährt werden, wenn er nach Bekanntgabe der stattgebenden Entscheidung über seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO den Wiedereinsetzungsantrag stellt und die Klageerhebung nachholt.2. NV: Im Fall der vollständigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe verlängert sich die Zweiwochenfrist nicht um eine zusätzliche Überlegungsfrist von zwei bis vier Werktagen.3. NV: Zur Frage, wann von einer lediglich teilweisen Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszugehen ist.