OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.08.2018
14 U 52/18
Normen:
ZPO § 130a Abs. 3 Alt. 1; ERVV § 4 Abs. 2; ZPO § 233;
Fundstellen:
MDR 2018, 1460
MDR 2018, 1480
MMR 2019, 44
NJW-RR 2018, 1456
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 21.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1174/17

Wahrung der Schriftform bei Verwendung einer Container-Signatur bei Übermittlung elektronischer Dokumente an das EGVP

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.08.2018 - Aktenzeichen 14 U 52/18

DRsp Nr. 2018/15198

Wahrung der Schriftform bei Verwendung einer Container-Signatur bei Übermittlung elektronischer Dokumente an das EGVP

Die Verwendung einer Container-Signatur bei Übermittlung elektronischer Dokumente an das EGVP erfüllt seit 01.01.2018 nicht die Anforderungen aus §§ 130 Abs. 3 Alt. 1 ZPO, 4 Abs. 2 ERVV. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur dann gewährt werden, wenn die formunwirksame Rechtsmittelschrift so rechtszeitig bei Gericht eingeht, dass der Formmangel in angemessener Zeit bemerkt und der Rechtsmittelführer bei Bearbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist informiert werden kann, um ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden.

Tenor

Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten vom 17.05.2018 hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichtes Kassel vom 21.12.2017 wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil wird auf ihre Kosten verworfen.

Normenkette:

ZPO § 130a Abs. 3 Alt. 1; ERVV § 4 Abs. 2; ZPO § 233;

Gründe

I.