OLG Celle - Beschluss vom 05.10.2017
18 W 54/17
Normen:
AO § 324 Abs. 3 S. 1;

Wahrung der Vollziehungsfrist hinsichtlich eines dinglichen Arrestes durch Übermittlung eines Eintragungsersuchens an das Grundbuchamt

OLG Celle, Beschluss vom 05.10.2017 - Aktenzeichen 18 W 54/17

DRsp Nr. 2017/16381

Wahrung der Vollziehungsfrist hinsichtlich eines dinglichen Arrestes durch Übermittlung eines Eintragungsersuchens an das Grundbuchamt

Zur Wahrung der Vollziehungsfrist des § 324 Abs. 3 S. 1 AO reicht es aus, wenn das Ersuchen der Finanzbehörde um Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch am letzten Tag der Frist per Telefax bei dem Amtsgericht eingeht, zu dem das für die Eintragung zuständige Grundbuchamt gehört. Das nicht formgerechte Ersuchen stellt kein vollstreckungsrechtliches, sondern nur ein grundbuchrechtliches Eintragungshindernis dar, das auch nach Ablauf der Vollziehungsfrist beseitigt werden kann.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts W. - Grundbuchamt - vom 12. Juli 2017 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, im Grundbuch des Amtsgerichts W. von M. Blatt 566 in Abteilung III entsprechend dem Antrag des Beteiligten zu 1. vom 03.05.2017 eine Arresthypothek zu Gunsten des Landes S. einzutragen, und zwar in Vollzug der Ranganwartschaft aus der beim Grundbuchamt am 04.05.2017 eingegangenen Antragstellung.

Normenkette:

AO § 324 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 begehrt die Eintragung einer Arresthypothek.

Der Beteiligte zu 2. ist Eigentümer des im Grundbuch von M. Blatt 566, Amtsgericht W., Flur 1, Flurstück 234/22, Gebäude- und Freifläche, A., verzeichneten Grundstücks in einer Gesamtgröße von 6.538 qm.