OVG Sachsen - Urteil vom 27.04.2017
1 C 12/15
Normen:
BGB § 187; VwVfG § 31; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 12; BauGB § 13a; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 214 Abs. 3 S. 1; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 und S. 2; ZPO § 167; RL 2011/92/EU Art. 11; BauNVO § 4 Abs. 1; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO § 6; VwGO § 173 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2017, 1651

Wahrung der zu berechnenden Jahresfrist aus Gründen der Rechtssicherheit durch Eingang der schriftlichen Rüge rechtzeitig bei der Gemeinde; Gerichtlicher Prüfungsmaßstab bei Bebauungsplänen nach Ablauf der Jahresfrist

OVG Sachsen, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 1 C 12/15

DRsp Nr. 2017/12901

Wahrung der zu berechnenden Jahresfrist aus Gründen der Rechtssicherheit durch Eingang der schriftlichen Rüge rechtzeitig bei der Gemeinde; Gerichtlicher Prüfungsmaßstab bei Bebauungsplänen nach Ablauf der Jahresfrist

1. Die nach § 31 VwVfG i. V. m. §§ 187 ff. BGB zu berechnende Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist aus Gründen der Rechtssicherheit nur dann gewahrt, wenn die schriftliche Rüge rechtzeitig bei der Gemeinde eingegangen ist (wie BVerwG, Urt. v. 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, BVerwGE 143, 192 Rn. 27); §167 ZPO ist insoweit nicht anwendbar.2. Zum gerichtlichen Prüfungsmaßstab bei Bebauungsplänen nach Ablauf der Jahresfrist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags. Die Antragsteller können die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 187; VwVfG § 31; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 12; BauGB § 13a; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 214 Abs. 3 S. 1;