BFH - Beschluss vom 26.02.2010
VII B 166/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1122
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 10/09

Wahrung des erforderlichen Rechtsschutzes durch Bejahen des Rechtswegs zum Finanzgericht trotz Ablehnens der Zulässigkeit mangels Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses; Erledigung eines Insolvenzantrags mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BFH, Beschluss vom 26.02.2010 - Aktenzeichen VII B 166/09

DRsp Nr. 2010/7430

Wahrung des erforderlichen Rechtsschutzes durch Bejahen des Rechtswegs zum Finanzgericht trotz Ablehnens der Zulässigkeit mangels Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses; Erledigung eines Insolvenzantrags mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1. NV: Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erledigt sich der Insolvenzantrag. Kann nämlich der Antrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zurückgenommen werden, so bedeutet dies, dass seine Rechtmäßigkeit keine Bedeutung für das einmal eröffnete Insolvenzverfahren mehr hat. 2. NV: In einem finanzgerichtlichen Verfahren ist bei Umstellung des Klagantrags auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Insolvenzantrags das besondere Feststellungsinteresse zu begründen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

I.

Wegen Abgabenrückständen hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Jahre 2004 beim Amtsgericht (AG) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) beantragt. Das AG eröffnete das Insolvenzverfahren im Jahre 2008. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Klägers wies das Landgericht zurück.