BFH - Beschluss vom 09.01.2012
I B 66/11
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 957
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1698/05

Wahrung einer Frist bei vollständigem Eingang des Schriftsatzes vor Fristablauf (hier: Übermittlung per Telefax)

BFH, Beschluss vom 09.01.2012 - Aktenzeichen I B 66/11

DRsp Nr. 2012/8438

Wahrung einer Frist bei vollständigem Eingang des Schriftsatzes vor Fristablauf (hier: Übermittlung per Telefax)

1. NV: Ein fristgebundener Schriftsatz muss vor Fristablauf vollständig eingegangen sein; es genügt nicht, wenn die Seite mit der Unterschrift (vorab) als zweite Seite übermittelt wird und diese damit vor Fristablauf eingegangen ist. 2. NV: Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze muss der Absender eines Telefaxes dafür Sorge tragen, dass mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen wird, dass unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss des Übermittlungsvorganges noch vor Fristablauf gerechnet werden kann (Anschluss an BFH-Beschluss vom 28.1.2010 VIII B 88/09, BFH/NV 2010, 919). Ein Schriftsatz von 34 Seiten Länge kann nicht in der Zeitspanne von 23:55 Uhr bis 23:59:59 Uhr per Telefax übermittelt werden.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 1;

Gründe