Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2022 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nach §
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