Streitig ist im vorliegenden Gerichtsverfahren die Frage, ob der Klägerin -Klin.- Kürzungsbeträge für Warenbezüge aus dem Währungsgebiet der (ehemaligen) DDR aufgrund der Verwaltungsanweisungen zu § 26 Abs. 4 UStG i. H. v.:
1972 =11 % von10.640.971,00 DM
=1.170.507,00 DM
1973 =11 %
von3.262,509,00 DM =358.876,00
DM
insgesamt1.529.383,00 DM
zustehen.
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