Streitig ist, ob Warenrabatte die Bemessungsgrundlage für Lieferungen mindern.
Die Klägerin betreibt den Großhandel mit Foto-Artikeln. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen bezieht sie von der Hersteller-Fa. F Filmmaterial. Bei Erreichen bestimmter Umsatzmengen gewährt F der Klägerin zusätzliches Filmmaterial. Diese Lieferungen wurden nicht gesondert in Rechnung gestellt. Vertragliche Vereinbarungen über Umsatzziele und hierauf entfallende Freimengen bestanden nicht. Die Klägerin hielt ihre geschäftlichen Beziehungen zur Hersteller-Fa. allerdings auch im Hinblick darauf aufrecht, dass bei Abnahme größerer Mengen Filmmaterials Freistücke ohne Berechnung als Warenrabatt geliefert werden würden.
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