FG Düsseldorf - Urteil vom 09.05.2000
6 K 2028/96 K, G
Normen:
KStG § 8 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 7 Abs. 1 Satz 1; EStG § 7 Abs.1 Satz 2; EStG § 7 Abs. 1 Satz ,; HGB § 253 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2000, 1177

Warenzeichen; Wirtschaftliche Abnutzung; Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer - Warenzeichen als wirtschaftlich abnutzbare Wirtschaftsgüter

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2000 - Aktenzeichen 6 K 2028/96 K, G

DRsp Nr. 2001/1568

Warenzeichen; Wirtschaftliche Abnutzung; Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer - Warenzeichen als wirtschaftlich abnutzbare Wirtschaftsgüter

1. Warenzeichen unterliegen einem nur durch werterhaltende Maßnahmen zu verhindernden Wertverfall und sind daher wirtschaftlich abnutzbare Wirtschaftsgüter (gegen Beschluss des BFH vom 04.09.1996 II B 135/95, BStBl II 1996, 586). 2. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von erworbenen Warenzeichen ist nicht in Anlehnung an die auf Geschäfts- und Firmenwerte beschränkte Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG, sondern durch Schätzung im Einzelfall zu ermitteln.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 7 Abs. 1 Satz 1; EStG § 7 Abs.1 Satz 2; EStG § 7 Abs. 1 Satz ,; HGB § 253 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine GmbH, . . . Die Klägerin war zunächst als Komplementärin der unter dem gegründeten A tätig, die als Vertriebsgesellschaft für Waren der B/USA (B) fungierte. Zum 01.07.1987 wurde die A auf die Klägerin umgewandelt.

Die Klägerin war in den Streitjahren (über eine in . . . ansässige Holding) alleinige bzw. beherrschende Gesellschafterin von Tochtergesellschaften in . . .; sie bilanziert nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr (01.07. - 30.06.).