BFH - Urteil vom 24.05.2012
III R 20/10
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3 lit. a;
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2218/09 1056

Wartefrist für die Bewilligung des Kindergeldes bei Unterbrechung des geduldeten Aufenthalts eines Ausländers

BFH, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen III R 20/10

DRsp Nr. 2012/20868

Wartefrist für die Bewilligung des Kindergeldes bei Unterbrechung des geduldeten Aufenthalts eines Ausländers

§ 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG setzt voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Inland aufhält. Kommt es zu einer Unterbrechung des Aufenthalts, beginnt die dreijährige Wartefrist erneut zu laufen.

»§ 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG setzt voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Inland aufhält. Kommt es zu einer Unterbrechung des Aufenthalts, beginnt die dreijährige Wartefrist erneut zu laufen.«

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3 lit. a;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater des im Mai 1994 geborenen C und der im August 1998 geborenen T. Als vietnamesischer Staatsangehöriger verfügte der Kläger zumindest seit September 1997 und bis zum 11. März 2001 im Inland über Duldungen; er ist zudem seit 1991 bei der Firma W beschäftigt. In der Zeit vom 15. März 2001 bis zum 15. Mai 2001 bestanden Ausreiseaufforderungen. Zusätzlich wurde dem Kläger eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgehändigt. Ab dem 8. Juni 2001 erhielt er Aufenthaltsbefugnisse nach § 30 des Ausländergesetzes (AuslG 1990). Seit dem 17. Juni 2005 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.