VG Karlsruhe - Urteil vom 25.07.2019
12 K 40/17
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 2; VwGO § 167 Abs. 2; KAG § 2 Abs. 1 S. 1; KAG § 2 Abs. 2 S. 1; KAG § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c; KAG § 13 Abs. 1; KAG § 14 Abs. 1 S. 1; KAG § 14 Abs. 2 S. 1, 2; KAG § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; AO § 88 Abs. 1 S. 1; AO § 90 Abs. 1; AO § 121 Abs. 1; AO § 172 Abs. 1 Nr. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Wassergebühren; Abwassergebühren; Nachveranlagung; Gebührenkalkulation; ungefragte Fehlerkontrolle; objektive Nachvollziehbarkeit der Kalkulation; Trennung nach Kostenarten; Einnahmeausfälle; betriebsbedingte Kosten; geringfügige Kostenüberdeckung; fehlende Substantiierung von Kalkulationsrügen; Gerichtskosten; nachträglich bekannt gewordene Tatsachen; Kennenmüssen von Tatsachen; Amtsermittlungspflicht; Mitwirkungspflicht; Abwägung; Rückerstattungsanspruch

VG Karlsruhe, Urteil vom 25.07.2019 - Aktenzeichen 12 K 40/17

DRsp Nr. 2019/15468

Wassergebühren; Abwassergebühren; Nachveranlagung; Gebührenkalkulation; ungefragte Fehlerkontrolle; objektive Nachvollziehbarkeit der Kalkulation; Trennung nach Kostenarten; Einnahmeausfälle; betriebsbedingte Kosten; geringfügige Kostenüberdeckung; fehlende Substantiierung von Kalkulationsrügen; Gerichtskosten; nachträglich bekannt gewordene Tatsachen; Kennenmüssen von Tatsachen; Amtsermittlungspflicht; Mitwirkungspflicht; Abwägung; Rückerstattungsanspruch

1. Sind der Behörde bei Erlass eines Abgabenbescheids Tatsachen infolge (grober) Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, schließt dies die Änderung des Bescheids nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG BW, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO grundsätzlich nicht aus. Nur bei positiver Kenntnis ist die Änderung unzulässig. 2. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht bei beiderseitigen Pflichtverletzungen einer Änderung des Abgabenbescheids nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG BW, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO entgegen, wenn die Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch die Behörde die Mitwirkungspflichtverletzung des Abgabenschuldners überwiegt. Auf ein deutliches Überwiegen des Verstoßes der Behörde kommt es im Kommunalabgabenrecht nicht an.