Streitig ist, ob ein Posten "sonstige Rückstellung" (für Entfernungs- und Verfüllungskosten im Zusammenhang mit der Stilllegung von unterirdischen Wasserleitungen) steuerrechtlich anzuerkennen ist.
Unternehmensgegenstand der durch Urkunde vom "00.00.1984" errichteten Klägerin ist "die Beschaffung, Gewinnung, Aufbereitung, Fortleitung und Lieferung von Wasser". Anteilseigner waren in den Streitjahren rechtlich selbstständige Versorgungsunternehmen von "M" Kommunen, die "V-AG" und die "X-AG".
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