BFH - Beschluss vom 22.10.2003
I B 39/03
Normen:
FGO § 90 § 103 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 350
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 22.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2884/00

Wechsel auf der Richterbank

BFH, Beschluss vom 22.10.2003 - Aktenzeichen I B 39/03

DRsp Nr. 2004/874

Wechsel auf der Richterbank

1. Ein Wechsel auf der Richterbank ist zulässig, wenn die mündliche Verhandlung vertagt worden ist. Abweichendes gilt lediglich bei einer bloßen Unterbrechung der mündlichen Verhandlung.2. Ein Wechsel in der Besetzung des Gerichts lässt die Wirksamkeit eines zuvor erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung grds. unberührt.

Normenkette:

FGO § 90 § 103 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 3 ;

Gründe:

I. In der Sache ist streitig, ob ein Forderungserlass gegenüber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bei dieser zu einem steuerfreien Sanierungsgewinn führt. Im Klageverfahren hat das Finanzgericht (FG) am 28. August 2002 in der Besetzung des Vorsitzenden Richters A, der Richter B und C und zweier ehrenamtlicher Richter mündlich verhandelt und darauf die Sache vertagt, nachdem es auf die Möglichkeit einer bestimmten rechtlichen Beurteilung des Streitfalles hingewiesen hat. In einem nachfolgenden Schriftsatz vom 26. September 2002 hat die Klägerin auf eine (weitere) mündliche Verhandlung verzichtet. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte bereits zuvor in seiner Stellungnahme zur Klage vom 7. Februar 2001 auf mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Urteil vom 22. Januar 2003 wies das FG die Klage ohne mündliche Verhandlung in der Besetzung der Richter A, B und C und zwei anderer ehrenamtlicher Richter ab.