FG Köln - SENATSUrteil vom 21.05.2001
15 K 5097/98
Normen:
EStG § 7 Abs. 4 ; EStG § 7 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1116

Wechsel der Abschreibungsmethode

FG Köln, SENATSUrteil vom 21.05.2001 - Aktenzeichen 15 K 5097/98

DRsp Nr. 2002/2024

Wechsel der Abschreibungsmethode

1) Das Wahlrecht, die Abschreibungsmethode gemäß § 7 Abs. 4 EStG oder § 7 Abs. 5 EStG in Anspruch zu nehmen, kann im Erstjahr bis zum Eintritt der Bestandskraft ausgeübt werden. Eine bereits ausgeübte Wahl kann im Erstjahr bis zum Eintritt der Bestandskraft geändert werden. 2) Ein Wechsel der Abschreibungsmethode von § 7 Abs. 4 EStG zu § 7 Abs. 5 EStG ist nach bestandskräftig ausgeübter Wahl im Erstjahr - ebenso wie der Wechsel von § 7 Abs. 5 EStG zu § 7 Abs. 4 EStG - in den Folgejahren nicht zulässig.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4 ; EStG § 7 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin im Streitjahr - 1996 - bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erhöhte Absetzungen gemäß § 7 Abs. 5 EStG beanspruchen kann.

Die Klägerin ist Unternehmerin. Sie erwarb mit notariellem Vertrag vom 1. September 1994 eine im August 1994 fertiggestellte Eigentumswohnung in ... zum Kaufpreis von 198.500 DM, die sie in der Folgezeit vermietete. In 1994 erzielte sie dabei Mieteinnahmen in Höhe von 1.783 DM.