FG Köln - Senatsurteil vom 21.05.2001
15 K 8124/99
Normen:
EStG § 7 Abs. 5 ; EStG § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 11

Wechsel der AfA-Methode

FG Köln, Senatsurteil vom 21.05.2001 - Aktenzeichen 15 K 8124/99

DRsp Nr. 2001/16319

Wechsel der AfA-Methode

Ein Wechsel der AfA-Methode von der linearen Gebäude-AfA gemäß § 7 Abs. 4 EStG zur degressiven Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 EStG ist nach einer einmal bestandskräftig ausgeübten Wahl der AfA-Methode nicht mehr zulässig.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 5 ; EStG § 7 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Kläger im Streitjahr - 1997 - bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erhöhte Absetzungen gemäß § 7 Abs. 5 EStG beanspruchen können.

Die Kläger haben im Streitjahr geheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 12. Dezember des Vorjahres - 1996 - eine Eigentumswohnung in dem Objekt ... in ..., die ab 1997 vermietet wurde.

In seiner Einkommensteuererklärung für 1996 gab der Kläger Verluste aus Vermietung und Verpachtung des genannten Objekts in Höhe von 25.898 DM an. Auf dem Formular der Anlage V sind in der Zeile 35 bei der Frage nach der AfA die Kästchen vor den Auswahlmöglichkeiten "linear" und "lt. bes. Blatt" angekreuzt. Der steuerliche Berater des Klägers errechnete in einer separaten Anlage den zeitanteiligen AfA-Betrag für Dezember 1996 von 368 DM auf der Basis einer Abschreibung von 2% von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 220.924 DM.