FG Münster - Urteil vom 01.07.2010
6 K 2727/09 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 13a; AO § 163;

Wechsel der Gewinnermittlung bei Landwirten

FG Münster, Urteil vom 01.07.2010 - Aktenzeichen 6 K 2727/09 E

DRsp Nr. 2010/18780

Wechsel der Gewinnermittlung bei Landwirten

Es ist nicht zulässig, beim Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs. 3 EStG zum Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG die Aktivierung des Feldinventars zu unterlassen, wenn bei einem zuvor erfolgten Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 13a EStG zu § 4 Abs. 3 EStG das Feldinventar als Umlaufvermögen bewertet wurde.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 13a; AO § 163;

Tatbestand:

I.

Zu entscheiden ist, ob - nach zweimaligem Wechsel der Gewinnermittlungsart - in der letzten Übergangsbilanz zum 01.07.2005 bei den Einkünften des Klägers (Kl.) aus Land- und Forstwirtschaft ein Gewinnzuschlag für Feldinventar vorzunehmen ist oder ob der Kl. ein Wahlrecht auf Nichtaktivierung des Feldinventars in Anspruch nehmen kann.