FG Köln - Urteil vom 15.10.2003
4 K 4199/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 3 ;

Wechsel der Gewinnermittlung von der Einnahme-Überschuss-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich

FG Köln, Urteil vom 15.10.2003 - Aktenzeichen 4 K 4199/99

DRsp Nr. 2004/3025

Wechsel der Gewinnermittlung von der Einnahme-Überschuss-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich

1. Das Wahlrecht der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung oder durch Betriebsvermögensvergleich wird durch tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung ausgeübt. 2. Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart darf nicht ohne ausreichenden Grund willkürlich erfolgen. 3. Der Übergang von der Einnahme-Überschuss-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich ist nur zu Beginn des Wirtschaftsjahres zulässig. Voraussetzung ist eine zeitnah zu Beginn des Wirtschaftsjahres erstellte Eröffnungsbilanz und die Einrichtung entsprechender Bestandskonten im laufenden Jahr. 4. Nicht angefochtene Feststellungen eines einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheids erwachsen in Teilbestandskraft.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin ihr Wahlrecht, den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln, für das Streitjahr zulässigerweise und wirksam ausgeübt hat.