FG Köln - Urteil vom 16.06.2004
11 K 6986/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 4 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1748

Wechsel der Gewinnermittlungsart

FG Köln, Urteil vom 16.06.2004 - Aktenzeichen 11 K 6986/02

DRsp Nr. 2004/13260

Wechsel der Gewinnermittlungsart

Ein nachträglicher Wechsel von der Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zum Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ist nicht zulässig, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums keine Eröffnungsbilanz aufgestellt hat.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist von Beruf ... und seit dem ... nach dem entgeltlichen Erwerb einer ... freiberuflich tätig. Er ist ferner an der M. beteiligt.

Für das Jahr 1999 reichte der Kläger eine Gewinnermittlung ein, die zum Teil als "Jahresabschluss" (Bl. 1 und 4 der Bilanzakte) bzw. zum Teil als "Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Bl. 2 und 6 - 9 der Bilanzakte) bezeichnet ist. Die unter dem ... erstellte Gewinnermittlung 1999 enthält weder eine Eröffnungs- noch eine (förmliche) Endbilanz. Sie schließt mit einem Gewinn von ... DM ab. Aus Bl. 4 der Gewinnermittlung (Übersicht "Sonstige Konten") sind die Bestandswerte einschließlich Privatkonten zum 31.12.1999 ersichtlich. Unter diesen befinden sich folgende Positionen:

Sonstige Forderungen ohne Kontokorrent:

... DM

Sonstige Verbindlichkeiten ohne Kontokorrent:

... DM

Materialbestand:

... DM.