FG Niedersachsen - Urteil vom 16.10.2013
9 K 124/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2014, 86
DStR 2015, 6
DStRE 2015, 515

Wechsel der Gewinnermittlungsart

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.10.2013 - Aktenzeichen 9 K 124/12

DRsp Nr. 2014/1617

Wechsel der Gewinnermittlungsart

Die Gewinnermittlungsarten nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. nach § 4 Abs. 3 EStG stehen nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis. Die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 4 Abs. 3 EStG kann durch ausdrückliche Erklärung, der ein entsprechendes Verhalten folgt oder aber schlicht durch konkludentes Handeln ausgeübt werden. Das Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 EStG steht nicht buchführungspflichtigen Stpfl. grds. unbefristet zu. Durch das Einreichen eines (nachträglich erstellten) Jahresabschlusses i.S. des § 4 Abs. 1 EStG kann ein zuvor erklärter Wechsel der Gewinnermittlungsart vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-/Überschussrechnung wirksam widerrufen werden. Hierin liegt kein erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart, wenn dadurch lediglich die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angewandte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG fortgeführt wird.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Gewinn des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 zulässigerweise nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt wurde und im Rahmen der Gewinnermittlung eine Teilwertabschreibung in Höhe von 7.000 € für Grund und Boden vorgenommen werden konnte.